ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen der EUSEBIO GmbH
FÜR ANBAU- UND ABNAHMEVERTRÄGE
1. Allgemeines:
Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil der mit der Eusebio GmbH (im Folgenden kurz „EUSEBIO“ genannt) abgeschlossenen Anbau- und Abnahmeverträge.
2. Vertragsdauer:
2.1 Falls nicht anders vereinbart, beginnt der einzelne Anbau- und Abnahmevertrag mit seiner Unterfertigung durch beide Vertragsparteien und endet mit dem Ende des jeweiligen Erntejahres.
2.2 Das Recht der Vertragsparteien zur sofortigen Beendigung des Anbau- und Abnahmevertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
3. Anbauverpflichtung:
3.1 Der Produzent ist verpflichtet, die im Anbau- und Abnahmevertrag angeführten Kulturpflanzen (Sorten, Mengen und Anbauflächen) nach den Übernahme-Qualitätskriterien und Produktspezifikationen von EUSEBIO und den Grundsätzen für den biologisch kontrollierten Anbau nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ genannt) für EUSEBIO zu produzieren.
3.2 Die Produktion hat ausschließlich auf Produktionsflächen des Produzenten innerhalb des österreichischen Staatsgebietes zu erfolgen.
4. Anbauflächen:
4.1 Die Mindestfläche pro Schlag muss den Vorgaben in den Übernahme-Qualitätskriterien von EUSEBIO entsprechen.
4.2 Der Produzent garantiert, ausschließlich Anbauflächen anzubieten, die eine Einhaltung der Übernahme-Qualitätskriterien und Produktspezifikationen von EUSEBIO und der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 während der gesamten Vertragslaufzeit gewährleisten, das Saatgut gemäß Anbau- und Abnahmevertrag auszusäen und die Produktionsflächen mit derjenigen Sorgfalt zu betreuen, welche zur Erzielung von hochwertigem Erntegut im Sinne der Übernahme-Qualitätskriterien von EUSEBIO und der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderlich ist. Der Produzent darf daher insbesondere keine Anbauflächen anbieten, in deren Umkreis von weniger als 1000 m (ein Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen) oder 100 m (ein Anbau aller anderen Kulturen und/oder Wein- und/oder Obstanbau) erfolgt.
4.3 Eine Weitergabe des Saatgutes oder Teile der Ernte an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
4.4 Eine Ausweitung bzw. Einschränkung der vertraglich festgelegten Produktionsflächen ist nur nach ausdrücklichem, schriftlichem Einverständnis von EUSEBIO gestattet.
5. Qualitätskriterien:
5.1 Der Produzent bestätigt mit Abschluss des Anbau- und Abnahmevertrages über eine aufrechte Bescheinigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu verfügen, um seine Verpflichtungen aus dem Anbau- und Abnahmevertrag zu erfüllen, die Voraussetzungen hierfür für die Dauer des Anbau- und Abnahmevertrages aufrecht zu erhalten, und all dies EUSEBIO auf erste Aufforderung hin nachzuweisen.
5.2 Der Produzent ist verpflichtet, zur Aussaat nur Saatgut biologischer Herkunft verwenden. Die Verwendung von Saatgut nicht biologischer Herkunft ist nur dann zulässig, wenn es für die Aufnahme / Aufrechterhaltung der vertraglich geschuldeten Produktion erforderlich, nicht als ökologisches bzw. biologisches Erzeugnis auf dem Markt erhältlich, und von der zuständigen Biokontrollstelle als Ausnahme von den Produktionsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt ist.
5.3 Der Produzent ist verpflichtet, bei der Produktion die Übernahme-Qualitätskriterien und Produktspezifikationen von EUSEBIO und die Grundsätze für den biologisch kontrollierten Anbau nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten.
5.4 Der Produzent verpflichtet sich, das gelieferte Saatgut im Rahmen einer geordneten Fruchtfolge anzubauen.
5.5 Ein Mindestanteil von 20% Leguminosen (inkl. Gemenge mit Leguminosen) in der Hauptfruchtfolge ist einzuhalten. Dieser Mindestanteil wird von der Ackerfläche im jeweiligen Erntejahr errechnet (ohne Feldgemüseflächen, Heil- und Gewürzpflanzenflächen).
5.6 Auf Grund des Fusarienrisikos ist Mais als Vorfrucht für Hirse auszuschließen.
5.7 Grundsätzlich sollte der biologische Ackerbau ohne Zukauf von organischen Düngemitteln erfolgen.
5.8 Die Bodenbearbeitung hat unter Berücksichtigung der natürlichen Beschichtung im Aufbau schonend und zurückhaltend zu erfolgen. Die Verträglichkeit für das Bodenleben und die Bodenstruktur ist bei jeder Maßnahme miteinzubeziehen. Tiefes Pflügen, jede Bearbeitung im nassen Zustand oder eine intensive Bearbeitung sind zu unterlassen. Auf eine Bedeckung in Form von Zwischensaaten, Gründüngung oder Mulchschichten ist zu achten.
5.9 Beregnungen sind nur bei ausreichender Verfügbarkeit und schonendster Anwendung – sofern überhaupt erforderlich – zulässig. Durch Wassernutzung und Bewirtschaftungsmaßnahmen darf die Wasserqualität nicht negativ beeinträchtigt werden.
5.10 Im Erntegut enthaltene Verunreinigungen und der Besatz dürfen keine Bestandteile enthalten, die nach einer erfolgten Reinigung nicht für den Vertrieb als Waren aus biologischer Produktion tauglich wären. Die Ernte muss unbedingt schonend unter Einhaltung der Übernahme-Qualitätskriterien und Produktspezifikationen von EUSEBIO und der Grundsätze für den biologisch kontrollierten Anbau nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchgeführt werden.
5.11 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von EUSEBIO hat es der Produzent zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lagerung von Vertragsware Lager- und/oder Vorratsschutzmittel zu verwenden.
5.12 Eine Trocknung durch den Produzenten oder Dritte darf ausnahmslos nur nach vorheriger Betriebsüberprüfung der externen Trocknungsstelle und nach schriftlicher Genehmigung durch EUSEBIO erfolgen. In diesem Fall ist neben einer schonenden Trocknungstemperatur (max. 40° C) zu beachten, dass die Trocknung ausschließlich mittels indirekter Befeuerung durchgeführt wird.
5.13 Der Produzent verpflichtet sich, die Anbauflächen auf Ereignisse, welche die Ernte der Produktionsflächen gefährden oder beeinträchtigen könnten (z.B. Schädlingsbefall, Hagelschlag, Düngung der benachbarten Flächen, Unkraut, Kontaminierungen, etc.) laufend zu kontrollieren und allfällige Ereignisse EUSEBIO unverzüglich zu melden. Ein geschädigter Produktionsbestand darf nur nach erfolgter schriftlicher Genehmigung von EUSEBIO durch den Produzenten beseitigt werden.
6. Ernteablieferung:
6.1 Der Produzent verpflichtet sich, EUSEBIO die gesamte im Anbau- und Abnahmevertrag angeführte Ernte zum Verkauf durch EUSEBIO anzuliefern.
6.2 Für eine Berechtigung zur Ablieferung steht es EUSEBIO frei, die Einhaltung der Übernahme-Qualitätskriterien und Produktionskriterien durch zusätzliche Kontrollen am Betriebsstandort zu überprüfen. Eine Übernahme der Waren kann daher erst nach Freigabe durch EUSEBIO erfolgen. Diese Berechtigung entbindet den Produzenten jedoch nicht von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erzeugung und Lieferung der Waren an EUSEBIO. EUSEBIO trifft daher keine Untersuchungs- und Rügepflicht.
6.3 EUSEBIO ist verpflichtet, die gemäß dem Anbau- und Abnahmevertrag aufbereitete und freigegebene Ernte zu übernehmen.
6.4 Der Produzent hat nach Terminvereinbarung mit EUSEBIO das gesamte Erntegut unter Einhaltung der Anlieferbedingungen von Krachbüchler feldfallend und kulturartenrein gegen Bezahlung der im Anbau- und Abnahmevertrag vereinbarten Transportkostenvergütung, jedoch auf eigene Gefahr zu den jeweils bekanntgegebenen Aufbereitungsstellen von EUSEBIO zu liefern (Erfüllungsort für die Ernteablieferung).
6.5 Der Produzent darf die geerntete Ware weder mit überlagerter oder zugekaufter Ware, noch mit nicht verwendetem Saatgut vermischen. Der Produzent haftet für alle durch eine Vermischung entstandenen Schäden und Kosten (z.B. Verunreinigung von Ware, die sich zum Zeitpunkt der Anlieferung in der Gosse befindet; Mehraufwand für Reinigung von Ware und Anlage usw.). Auf eine rückstandslose Reinigung des Mähdreschers (ein Ausspucken des ersten Erntegutes gilt als Reinigung) und der Transportmittel ist zu achten.
6.6 Die angelieferten Produkte müssen den jeweils vereinbarten Übername-Qualitätskriterien entsprechen. Die Kosten einer erforderlichen Aufbereitung übernommener Bio-Produkte, doe spezielle Verunreinigungen enthalten (z.B. Stechapfel-Besatz), sind vom Produzenten zu tragen.
7. Einlagerung:
7.1 Im Hinblick auf die Verpflichtung zur feldfallenden Lieferung ist der Produzent ohne schriftliche Zustimmung von EUSEBIO nicht berechtigt, die Ernte selbst einzulagern. Die Einlagerung hat daher mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich bei EUSEBIO zu erfolgen.
7.2 Die übernommene Ware wird auf Kosten des Produzenten aspiriert und getrocknet.
8. Abrechnung und Zahlung:
8.1 Der Preis für die übernommene Ware orientiert sich an dem von EUSEBIO erzielten Verkaufspreis und dem ortsüblichen Einkaufspreis. Die Preisbestimmung erfolgt anhand dieser Grundsätze einseitig durch EUSEBIO.
8.2 Von dem dem Produzenten zustehenden Preis sind die Dienstleitungskosten von EUSEBIO (insbesondere Aspirations- und Trocknungskosten) gemäß den jeweils geltenden Preisen von EUSEBIO in Abzug zu bringen. Die Auszahlung des Preises für die übernommene Ware erfolgt sohin nach deren Verkauf unter Abzug der zuvor angeführten Kosten. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich jeweils gesetzlicher USt.
8.3 Wenn die übernommene Ware nicht innerhalb von 12 Monaten ab Abschluss der Ernte verkauft werden kann, so ist zwischen dem Produzenten und EUSEBIO eine einvernehmliche Regelung über die weitere Vorgangsweise (wie etwa weitere Einlagerung oder einvernehmliche Preissenkung oder Verkauf als Futterware) zu treffen. Mangels Einigung liegt die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise bei EUSEBIO.
9. Haftung:
Der Produzent garantiert die Produktion und Ablieferung der im Anbau- und Abnahmevertrag angeführten Kulturpflanzen entsprechend den Übernahme-Qualitätskriterien und Produktspezifikationen von EUSEBIO und den Grundsätzen für den biologisch kontrollierten Anbau nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Entspricht die angelieferte Ware nicht den Vereinbarungen und / oder ist verunreinigt, so ist EUSEBIO nicht verpflichtet die Ware zum Verkauf zu übernehmen und hat der Produzent EUSEBIO vollkommen schad- und klaglos zu halten. Im Fall einer Übernahme ist EUSEBIO zudem berechtigt, angemessene Preisabschläge vorzunehmen.
10. Vertragsübernahme:
Geht der Produktionsbetrieb während der vereinbarten Vertragsdauer auf einen neuen Besitzer über (etwa durch Pacht, Kauf oder im Erbwege), so übernimmt dieser alle Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Anbau- und Abnahmevertrag.
11. Aufrechnungsverbot:
Dem Produzenten ist es nicht gestattet, seine Forderungen, insbesondere auf Grund der an EUSEBIO gelieferten Ware mit Forderungen von EUSEBIO aufzurechnen. Die von EUSEBIO an die Produzenten gestellten Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zu begleichen.
12.Zustimmungserklärung:
Der Produzent erklärt sich gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 DSG damit einverstanden, dass folgende Daten übermittelt werden dürfen, dies auch im elektronischen Wege:
- Daten, die im Datenerfassungssystem von EUSEBIO erfasst sind (insbesondere Name, Anschrift, Betriebsnummer, gelieferter Artikel des Produzenten, sowie alle für die Chargenrückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung relevanten Daten);
- Daten über die Bio-Zertifizierung der Produkte des Produzenten;
- die Ergebnisse aus Kontrollberichten und Laboranalysen.
EUSEBIO ist berechtigt, die Daten an Dritte, insbesondere die Marktordnungs- und Interventionsstelle Agrarmarkt Austria, der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH und an Unternehmen, die mit EUSEBIO im Zusammenhang mit der Verwertung von biologischer Ware in vertraglicher Verbindung stehen oder mit denen auch in Zukunft ein Vertrag geschlossen werden soll, weiterzuleiten.
13. Erfüllungsort:
Soweit diese Geschäftsbedingungen nichts Gegenteiliges vorsehen gilt als Erfüllungsort der Sitz von EUSEBIO in Theresienfeld.
14. Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Anbau- und Abnahmevertrag ist ausschließlich die Zuständigkeit des am Sitz von EUSEBIO sachlich und örtlich zuständigen Gericht vereinbart.
15. Sonstiges:
Sollten etwaige Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Fassung vom März 2014